27.11.2001 - Sylvain Coiplet
Ein Rostocker Student, der sein Office XP Online registriert hatte, hat Microsoft durch eine Klage dazu zwingen müssen, Auskunft über die gespeicherten Daten zu geben.
Auf ein Anschreiben des Studenten an Microsoft, ihm entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Auskunft zu erteilen, hatte das Unternehmen - wie zu erwarten - gar nicht reagiert. Gemäß § 3 Abs. 5 Teledienstdatenschutzgesetz und § 7 Teledienstdatenschutzgesetz hat aber der Nutzer einen Anspruch auf Auskunft der über ihn gespeicherten Daten. Erst bei Zustellung der Klage lenkte Microsoft ein.
Da die Daten verschlüsselt übertragen werden, ist es aber unmöglich zu prüfen, ob Microsoft die Wahrheit über die gespeicherten Daten sagt. Microsoft räumt nämlich eine Übertragung von 3000 Zeichen ein, während unabhängige Messungen ergeben haben, daß insgesamt 72000 Zeichen übertragen werden.
Laut Gesetz hat der XP-Anwender einen Anspruch darauf, daß die gespeicherten persönlichen Daten gelöscht werden, da diese von Microsoft nicht benötigt werden. Da sollte jeder davon Gebrauch machen.
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